Neue BZÄK-Analogempfehlungen zur PAR – jetzt Leistungsketten umstellen?
Für die Berechnung einer systematischen Parodontitistherapie nach der aktuellen S3-Leitlinie im privat-zahnärztlichen Bereich existieren seit einigen Jahren konkrete Empfehlungen des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen. In diesem Gremium haben sich die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung sowie die Beihilfestellen von Bund und Ländern einvernehmlich auf die analoge Berechnungsfähigkeit verschiedener Leistungen und auf entsprechende Analogpositionen verständigt.
Diese Beschlüsse haben sich in der Praxis inzwischen als wichtige Grundlage für die Abrechnung etabliert. Da die Empfehlungen gemeinsam mit PKV und Beihilfe abgestimmt wurden, ermöglichen sie in vielen Fällen eine vergleichsweise konfliktarme Rechnungslegung und Erstattung.
Im August 2026 hat die Bundeszahnärztekammer die analoge Bewertung verschiedener Leistungen der systematischen Parodontitistherapie jedoch erneut aufgegriffen und teilweise andere Analogpositionen empfohlen. Damit stehen Praxen nun vor der Frage, ob sie weiterhin die etablierten Empfehlungen des Beratungsforums anwenden oder ihre Leistungsketten an den aktuellen Empfehlungen der BZÄK ausrichten.
Betroffen sind:
- Gingival-/Parodontalindex, 3. und 4. Erhebung: bisher 4005a → neu 3210a
- PAR-Diagnostik inklusive Staging/Grading: 8000a → 7080a
- Ausfertigung PAR-Formblatt: 4030a → 3290a
- Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG): 2110a → 9090a
- AIT, einwurzeliger Zahn: 3010a → 4000a
- AIT, mehrwurzeliger Zahn: 4138a → 3130a
- Befundevaluation (BEV): 5070a → 3110a
- Subgingivale Instrumentierung UPT, einwurzelig: 0090a → 2000a
- Subgingivale Instrumentierung UPT, mehrwurzelig: 2197a → 2380a
Finanziell ist die Neubewertung durchaus interessant: Beim 2,3-fachen Faktor erhöht sich das Honorar je nach Leistung um rund 15 bis 75 Prozent, bei vielen Positionen um etwa 20 bis 50 Prozent.
Aber: Höheres Honorar oder höhere Erstattungssicherheit?
Genau hier lohnt sich aus unserer Sicht ein genauer Blick.
Die bisher verwendeten Analogpositionen beruhen auf den Beschlüssen Nr. 54–59 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen aus Dezember 2022. Diese wurden gemeinsam von BZÄK, PKV-Verband und Beihilfeträgern von Bund und Ländern abgestimmt.
Die neuen Analogempfehlungen aus August 2026 stellen dagegen eine Neubewertung durch die BZÄK dar und weichen von diesen konsentierten Positionen ab.
Das bedeutet nicht, dass die neuen Analogpositionen nicht berechnungsfähig wären. Nach § 6 Abs. 1 GOZ entscheidet für die Analogberechnung die Gleichwertigkeit der herangezogenen Leistung hinsichtlich Art, Kosten- und Zeitaufwand – nicht die Frage, ob eine Versicherung die Leistung vollständig erstattet.
Für den Praxisalltag sollte jedoch berücksichtigt werden, dass bei den neuen Positionen zunächst mit vermehrten Rückfragen oder Erstattungsschwierigkeiten durch private Versicherungen und insbesondere Beihilfestellen gerechnet werden muss.
Mit den bisher konsentierten Analogpositionen haben wir dagegen bislang sehr gute Erfahrungen hinsichtlich der Erstattung gemacht.
Eine Alternative: bisherigen Ansatz individuell steigern
Auch die bestehenden Analogpositionen müssen nicht grundsätzlich beim 2,3-fachen Faktor verbleiben.
Bei tatsächlich überdurchschnittlichem Zeitaufwand, erhöhter Schwierigkeit oder besonderen Umständen der Ausführung kann ein höherer Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2 GOZ angesetzt werden. Der Schritt vom 2,3- auf den 3,5-fachen Faktor entspricht einer Honorarsteigerung von rund 52 Prozent.
Wichtig: Ein Faktor oberhalb von 2,3 muss selbstverständlich durch die konkrete Behandlung gerechtfertigt und entsprechend begründet werden. Eine pauschale Steigerung allein zur Honorarerhöhung ist nicht zulässig.
Unser KDenta-Fazit
Die Neubewertung der BZÄK ist grundsätzlich zu begrüßen – insbesondere vor dem Hintergrund einer seit Jahren nicht angepassten GOZ und steigender Praxiskosten.
Trotzdem würden wir bestehende PAR-Leistungsketten nicht vorschnell vollständig umstellen, sondern vielmehr individuell prüfen, welche Berechnungsweise für die jeweilige Praxis sinnvoll ist, und die weitere Entwicklung sowie die Erstattungspraxis zunächst beobachten.
Praxen sollten vielmehr individuell abwägen
„Höheres Honorar durch die neuen Analogpositionen“ versus „Die bislang hohe Erstattungssicherheit der konsentierten Empfehlungen des Beratungsforums“.
Gerade unmittelbar nach Veröffentlichung kann es sinnvoll sein, die weitere Entwicklung und insbesondere das Erstattungsverhalten von PKV und Beihilfe zunächst zu beobachten.
Denn eine wirtschaftlich gute Abrechnung bedeutet nicht nur, das mögliche Honorar auszuschöpfen – sondern auch, unnötige Rückfragen, Stellungnahmen und Erstattungsprobleme für Praxis und Patienten im Blick zu behalten.

